FAQ

Im folgenden FAQ-Bereich haben wir die häufigsten Fragen unserer Mandantinnen und Mandanten zusammengestellt. So erhalten Sie schnell den ersten Überblick über wichtige Themen. Sollten Sie hier keine passende Antwort finden, bitte kontaktieren Sie uns. 

Das Formular dient als offizieller Nachweis gegenüber der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde, um einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung zu beantragen. Es kann auch für Gestattete, Geduldete oder Inhaber bestimmter Aufenthaltstitel nötig sein, wenn die Beschäftigung nicht automatisch gesetzlich erlaubt ist.

In der Regel muss die Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung vor der Erteilung des Aufenthaltstitels die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen. Das Formular enthält bereits die Angaben, die dafür erforderlich sind, und wird von den Behörden an die BA weitergeleitet.

Der Arbeitgeber erklärt verbindlich, dass er dem im Formular genannten ausländischen Arbeitnehmer einen konkreten Arbeitsplatz anbietet und die Beschäftigung tatsächlich stattfinden soll.

Nur, wenn er im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer entsprechenden Erlaubnis ist, die ausdrücklich zur Beschäftigung berechtigt.

Falsche, unvollständige oder verspätete Angaben im Verfahren zur Zustimmung der BA können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Wer absichtlich falsche Angaben macht, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten oder zu behalten, riskiert Geld- oder Freiheitsstrafe

Falsche, unvollständige oder verspätete Angaben im Verfahren zur Zustimmung der BA können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Wer absichtlich falsche Angaben macht, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten oder zu behalten, riskiert Geld- oder Freiheitsstrafe

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